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   BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56   

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https://dejure.org/1956,4692
BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56 (https://dejure.org/1956,4692)
BGH, Entscheidung vom 04.10.1956 - 4 StR 271/56 (https://dejure.org/1956,4692)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1956 - 4 StR 271/56 (https://dejure.org/1956,4692)
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  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Eine Rechtspflicht hierzu ist in Fällen solcher Art auf Grund der bereits lange bestehenden Geschäftsverbindungen und des auf ihnen gegründeten Vertrauensverhältnissen von der Rechtsprechung bejaht worden (RGSt 70, 151 [155]).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 179/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
  • RG, 14.11.1893 - 2925/93

    Ist die Vorspiegelung der falschen Thatsache, binnen einer bestimmten Frist

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
  • RG, 30.12.1907 - I 847/07

    1. Wird durch wiederholten Verkauf einer Forderung Betrug verübt? 2. Ist die

    Auszug aus BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56
    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
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